Satzung des Vereins "Hilfe für Wasserkopf-Kinder in Rumänien"
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I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
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| 1. | Der Verein führt den Namen "Hilfe für Wasserkopf-Kinder in Rumänien". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Bevollmächtigt ist hierzu der 1. Vorsitzende. |
| 2. | Der Sitz des Vereins ist 90537 Feucht. |
| 3. | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
| 4. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der AO "Steuerbegünstigte Zwecke". Das einzige Ziel des Vereins ist die Schaffung und Verbesserung der Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben und die ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit von Menschen mit Spina bifida und/oder Hydrocephalus in allen Lebenszügen, sowie die Unterstützung der Personen, die durch ihre Verantwortung für diesen Personenkreis mit betroffen sind. Der Verein vertritt weiterhin die allgemeinen Interessen des oben genannten Personenkreises gegenüber Behörden, Personen in der Öffentlichkeit. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene an. Der Verein wird flächendeckende Selbsthilfegruppen gründen und die Arbeit der Selbsthilfegruppen und angeschlossenen Vereine in Rumänien koordinieren um dem Wohle der Menschen mit Spina bifida und/oder Hydrocephalus zu dienen. |
| 5. | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. |
| 6. | Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder des Vereins, Ausgaben die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen und unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Dritte sind ausgeschlossen. |
| 7. | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Dazu wird die Einwilligung des Finanzamtes benötigt. |
II. Erwerb der Mitgliedschaft
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| 1. | Mitglied kann jede natürliche volljährige Person durch Stellung eines Aufnahmeantrages werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
| 2. | Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung des austretenden Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit zulässig. |
| 3. | Der Ausschluss eines Mitglieds kann, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
III. Beiträge
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| Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
IV. Stimmrecht und Wählbarkeit
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| Alle Mitglieder haben aktives und passives Stimmrecht. |
V. Vorstand
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| 1. | Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. |
| 2. | Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Bei Ausgaben über EUR 5.000,-- sind die Vorstände erst berechtigt zu handeln nach einem entsprechenden Beschluss der Gesamtvorstandschaft. |
| 3. | Der Vorstand wird alle 2 Jahre in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Zur Wahl bedarf es der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
| 4. | Bis zur ordnungsgemäßen Amtsübernahme bleibt der alte Vorstand im Amt. |
| 5. | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung zu einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. |
| 6. | Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. |
| 7. | Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. |
| 8. | Der Vorstand unterwirft sich der inhaltlichen Kontrolle eines von der Mitgliederversammlung gewählten zusätzlichen Aufsichtsorgans. Dieses besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die fachlich geeignet und in der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion frei von Interessenkonflikten sind. Es wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, trifft mindestens vierteljährlich zusammen und handelt nach einer von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Geschäftsordnung. Das zusätzliche Aufsichtsorgan besitzt ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand. Seine Aufgaben betreffen insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, die Prüfung der Ordnungs- und Satzungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Vereins sowie die Empfehlung an die Mitgliederversammlung bezüglich der Entlastung des Vorstands. |
| 9. | "Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen und für die allgemeine Geschäftsführung einen bevollmächtigten Geschäftsführer bestellen." |
VI. Auflösung des Vereins
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| 1. | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. |
| 2. | Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es der Vorstand einstimmig beschlossen hat
oder wenn es von 2/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. |
| 3. | Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur einstimmig erfolgen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. |
VII.
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| In Zweifelsfragen gelten die Bestimmungen des BGB. |